Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich bin mit meinem Büro innerhalb des Hauses umgezogen.
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Ich bin telefonisch und per Fax wie folgt erreichbar:
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Mit freundlichen Grüßen
Sabine Kaul
Rechtsanwältin
Aufgrund der aktuellen Situation sind Erstgespräche über Videotelefonie möglich. Melden Sie sich diesbezüglich bei mir per E-Mail (rain-sabine-kaul@gmx.de) oder rufen Sie an (069 28 70 60).
Das Dokument finden Sie bei den Formularen.
Im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist die Vorschrift über den Tod des Ehegatten
(§ 31 VersAusglG) uneingeschränkt anzuwenden; die Anwendung des § 31 I S.2 VersAusglG führt deshalb im Falle eines Vorversterbens des insgesamt Ausgleichsberechtigten dazu, dass der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte während der Ehezeit erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurückerhält.